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Nutzerrechte bei Inhaltsmoderation in der Schweizer Plattformregulierung

Eine Untersuchung zu den Pflichten in der Schweizer Plattformregulierung mit Lehren aus dem EU Digital Services Act.

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Eine Untersuchung zu den Pflichten in der Schweizer Plattformregulierung mit Lehren aus dem EU Digital Services Act.

Authors

Tommaso Giardini, Luca Scheiwiler

Date Published

15 Dec 2025

Der Vorentwurf für das Schweizer Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (“Entwurf”) erfordert von Anbietern grosser Dienste

  • ein Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte, 

  • Massnahmen zur Einschränkung gemeldeter Inhalte, 

  • eine Mitteilung, wenn Inhalte eingeschränkt werden, sowie

  • einen zweistufigen Mechanismus zur Anfechtung von Moderationsentscheidungen, mit einem internen Beschwerdeverfahren und aussergerichtlicher Streitbeilegung.

Diese Analyse erläutert die Pflichten zuerst in einem Frage-und-Antwort-Format. Danach vergleicht sie die Pflichten mit jenen im EU Digital Services Act (DSA) und zieht Lehren aus der Praxis.

Fragen und Antworten zum Schweizer Entwurf

Meldeverfahren

Was ist der Kern des Meldeverfahrens?

Anbieter:innen (nachfolgend “Anbieter”) müssen ein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte bereitstellen. Dies betrifft alle Inhalte, auf die man von der Schweiz aus zugreifen kann. Ein Melde- und Abhilfeverfahren gehört gemäss dem erläuternden Bericht zum Branchenstandard. Bisher gibt es in der Schweiz jedoch keine diesbezügliche Pflicht, ausser dem Meldesystem für jugendgefährdende Inhalte im Gesetz über den Jugendschutz in den Film- und Videospielbereichen. 

Welche rechtswidrigen Inhalte unterliegen dem Meldeverfahren?

Der Entwurf verlangt, dass das Meldeverfahren mindestens folgende Tatbestände des Strafgesetzbuchs erfasst: Gewaltdarstellungen (Art. 135), Verleumdung (Art. 174), Beschimpfung (Art. 177), Drohung (Art. 180), Nötigung (Art. 181), sexuelle Belästigung (Art. 198), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259) und Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis). 

Können weitere Inhalte gemeldet werden, bspw. Desinformation?

Anbieter können das Meldeverfahren auf weitere Inhalte ausweiten, sind aber nicht dazu verpflichtet. Dies gilt für andere rechtswidrige Inhalte und Verstösse gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, worunter bspw. Desinformation fallen könnte. Massnahmen gegen Desinformation wurden im Vorfeld der Vorlage von einer breiten zivilgesellschaftlichen Allianz gefordert, unter Kritik von einzelnen Organisationen. Im November 2025 beauftragte der Bundesrat das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, eine interdepartementale Arbeitsgruppe gegen Desinformation und Beeinflussungsaktivitäten einzusetzen. 

Wie müssen Anbieter das Meldeverfahren gestalten?

Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht folgt, dass das Verfahren elektronisch verfügbar, leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein muss. Es ist in klarer und verständlicher Sprache durchzuführen, wobei Nutzer:innen (nachfolgend “Nutzer”) die Amtssprache wählen können. Nutzer haben in Meldungen den genauen elektronischen Speicherort des Inhalts, eine Begründung sowie ihren Namen anzugeben.

Einschränkende Massnahmen

Wie schnell müssen Anbieter auf Meldungen reagieren?

Anbieter müssen eingehende Meldungen unverzüglich bestätigen, zeitnah über Massnahmen entscheiden und die meldende Person unverzüglich über die Entscheidung informieren. Der Entwurf verzichtet bewusst auf eine starre Frist für die Entscheidung, da die Bearbeitungsdauer je nach Art, Qualität, Komplexität und Dringlichkeit der Meldung variieren kann. 

Wie können Anbieter mit Meldungen umgehen?

Der Entwurf gibt nicht vor, wie Anbieter im Einzelfall mit gemeldeten Inhalten umgehen müssen. Anbieter können vier mögliche einschränkende Massnahmen ergreifen: Die Entfernung oder Herabstufung von Inhalten, die Einschränkung der Monetarisierungsmöglichkeiten, der Ausschluss von Nutzern von Dienstleistungen, sowie die vorübergehende Sperrung oder Löschung von Nutzerkonten. Anbieter können aber auch keine Massnahme ergreifen. Allerdings könnten Anbieter zivilrechtlich als Mitwirkende einer Persönlichkeitsverletzung zur Beseitigung verpflichtet werden (Art. 28a ZGB). Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Anbieter ohne Willkür und Diskriminierung vorgehen. 

Haften Anbieter für nicht entfernte rechtswidrige Inhalte?

Der Entwurf regelt dies nicht explizit und erstellt keine neue Haftungsnorm. Wenn ein Anbieter eine präzise Meldung eines rechtswidrigen Inhaltes erhält, ist wohl davon auszugehen, dass der Anbieter Kenntnis von diesem rechtswidrigen Inhalt hat. Dadurch käme eine strafrechtliche Haftung wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu einem Verbrechen oder Vergehen in Betracht. Dies wäre aber gerichtlich im Einzelfall festzustellen.

Mitteilungspflicht

Müssen Anbieter die Nutzer informieren?

Anbieter müssen Nutzer, deren Inhalte von einschränkenden Massnahmen betroffen sind, informieren. Dies gilt sowohl für rechtswidrige Inhalte als auch für Inhalte, die nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind. Wenn Anbieter nach einer Meldung keine Massnahmen ergreifen, müssen sie die meldende Person ebenfalls informieren. Die Mitteilung hat unverzüglich nach der Entscheidfällung zu erfolgen, sofern der Anbieter über elektronische Kontaktdaten des Nutzers verfügt. Ausnahmen bestehen bei fehlenden elektronischen Kontaktdaten und irreführenden oder massenhaft verbreiteten kommerziellen Inhalten. 

Welche Informationen muss die Mitteilung enthalten?

Die Mitteilung muss, unter Beachtung der Sorgfaltspflicht, die auf den Einzelfall bezogenen Gründe enthalten. Sie muss auch angeben, ob automatisierte Mittel eingesetzt worden sind. Zudem muss sie darauf hinweisen, dass Nutzer eine interne Beschwerde einreichen oder eine aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle angehen können.

Internes Beschwerdeverfahren

Was ist der Kern des internen Beschwerdeverfahrens?

Nutzer können Beschwerde erheben, wenn Anbieter Entscheidungen zu ihren Meldungen treffen oder einschränkende Massnahmen gegen ihre Inhalte ergreifen. Das Verfahren ist aufgrund der Sorgfaltspflicht kostenlos, elektronisch, leicht zugänglich und benutzerfreundlich zu gestalten. Anbieter müssen das Beschwerdeverfahren in allen Amtssprachen anbieten und dabei sorgfältig und ohne Willkür und Diskriminierung vorgehen, unter Berücksichtigung der Grundrechte. Der Entscheid im Beschwerdeverfahren ist für nachfolgende Verfahren nicht bindend. 

Wie schnell geht das Beschwerdeverfahren?

Nutzer können innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung oder Massnahme Beschwerde erheben. Die Bearbeitung der Beschwerden hat “zeitnah” zu erfolgen. Was als zeitnah gilt, ist situativ auszulegen. Je nach Komplexität ist eine längere Bearbeitungsdauer zulässig. Nutzer können gleichzeitig den Rechtsweg zu einem Gericht beschreiten. Allerdings können die Fristen für das Verfahren vor ordentlichen Gerichten nicht gestoppt werden. Der unterstützende Einsatz automatisierter Systeme ist unter der Aufsicht von qualifiziertem Personal zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Entscheidung weiterhin von einer natürlichen Person überprüft wird. Schwierige Entscheidungen müssen zudem manuell getroffen werden.

Aussergerichtliche Streitbeilegung

Was ist der Kern der aussergerichtlichen Streitbeilegung?

In der Streitbeilegung prüft eine externe Stelle die Moderationsentscheidungen von Anbietern niederschwellig, kostengünstig und rasch. Streitbeilegungsstellen müssen innerhalb von 90 Tagen in schriftlicher Form entscheiden. In komplexen Fällen kann diese Frist um weitere 90 Tage verlängert werden. Die Entscheidungen von Streitbeilegungsstellen sind für Anbieter nicht bindend. Es wird davon ausgegangen, dass der öffentliche Druck genügend ist, um Anbieter zur Umsetzung zu bewegen. Voraussetzung für Nutzer ist ein ernsthaftes Interesse, die Streitigkeit zu lösen. Anbieter müssen teilnehmen, ausser wenn eine Schlichtungsstelle, ein Gericht oder ein Schiedsgericht in der Schweiz bereits mit der Sache befasst ist oder war.

Was ist das Verhältnis zwischen Beschwerde und Streitbeilegung?

Die Streitbeilegungsstelle dient als nächste Instanz zum internen Beschwerdeverfahren, kann aber auch als Alternative dazu gewählt werden. Literatur und Streitbeilegungsstellen in der EU ermutigen allerdings dazu, vor der Streitbeilegung das interne Beschwerdeverfahren durchzuführen. Grundsätzlich können Nutzer auch hier gleichzeitig den Rechtsweg zu einem Gericht beschreiten. 

Wer trägt die Verfahrenskosten?

Anbieter tragen die Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, es sei denn, der Nutzer handelt böswillig. Böswilligkeit wird bei vorsätzlich falschen Angaben angenommen. Die auferlegten Kosten dürfen die entstandenen Kosten nicht übersteigen. Die Streitbeilegungsstellen können zudem freiwillig eine Schutzgebühr erheben. Bei einem Entscheid zugunsten des Nutzers muss der Anbieter die Schutzgebühr an den Nutzer zurückerstatten, ansonsten nicht.

Wer kann als Streitbeilegungsstelle dienen?

Streitbeilegungsstellen werden vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) auf Antrag zugelassen und müssen jährlich Bericht erstatten. Stellen müssen nicht aus der Schweiz stammen, auch EU-Einrichtungen können zugelassen werden. Es sind keine staatlichen Mittel vorgesehen: Anbieter aus dem freien Markt sollen diese Stellen schaffen und sich selbsttragend finanzieren.

Sanktionen

Welche Strafen drohen für Verletzungen dieser Pflichten?

Bei Verstössen gegen die Pflichten zur Einrichtung eines Meldeverfahrens, zur Bearbeitung von Meldungen und zur Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens, sowie bei systematischem Ablehnen der Teilnahme an aussergerichtlicher Streitbeilegung drohen Verwaltungssanktionen von bis zu 6% des durchschnittlich weltweit erzielten Umsatzes der letzten drei Jahre. Für Verletzungen der Sorgfaltspflicht, worunter auch Verletzungen der Mitteilungspflicht fallen, beträgt die Sanktion 1% desselben durchschnittlichen Umsatzes. 

Wie ist der Prozess gestaltet?

Das BAKOM ist zuständig für die Durchsetzung und kann Verwaltungsmassnahmen verhängen. Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, kann es verlangen, dass der Anbieter die Verletzung behebt und Massnahmen ergreift, damit sie sich nicht wiederholt. Erweisen sich die Massnahmen als unwirksam oder besteht Grund zur Annahme, dass sie unwirksam sind, kann das BAKOM Fernmeldedienstanbieter anweisen, den Zugang zu einer Kommunikationsplattform oder Suchmaschine einzuschränken.

Parallelen zum EU Digital Services Act

Nachfolgend legen wir dar, wie diese Pflichten im EU Digital Services Act festgelegt und in der Praxis durchgesetzt werden. Der Fokus liegt dabei auf Unterschieden zum Schweizer Entwurf. Vorweg ist festzustellen, dass diese Pflichten im DSA für alle Anbieter von Hostingdiensten gelten, nicht nur für die grosse Dienste, wie in der Schweiz. Für die Analyse der Praxis beschränken wir uns nur auf die Verfahren der Europäischen Kommission gegenüber den Anbieter grosser Diensten.

Meldeverfahren

Das Meldeverfahren im DSA ist grundsätzlich dasselbe wie im Entwurf. Der DSA führt keine abschliessende Liste rechtswidriger Inhalte an, sondern überlässt dies den nationalen Behörden. Freiwillige Meldeverfahren, bei Verstössen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, müssen ebenso leicht auffindbar und nutzbar sein wie jene für rechtswidrige Inhalte. Anfang 2025 wurden der überarbeitete Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede und der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in den DSA integriert. Letzterer Kodex verlangt, dass Anbieter finanzielle Anreize für Desinformation verringern, Faktenprüfung stärken und jährlich Nachweise zur Umsetzung der vereinbarten Massnahmen vorlegen. Unter anderem haben Google, Meta, Microsoft und TikTok diesen Kodex unterzeichnet.

Zwei Unterschiede bestehen zwischen dem Meldeverfahren im DSA und im Entwurf:

  • Im DSA sind Meldungen von “vertrauenswürdigen Hinweisgebern” (trusted flaggers) zu vorrangig zu behandeln. Diese Hinweisgeber werden von zuständigen nationalen Behörden zugelassen, basierend auf besonderen Kenntnissen und Kompetenz bei der Aufdeckung, Identifizierung und Meldung bestimmter rechtswidriger Inhalte. Sie müssen unabhängig sein und Sorgfaltsstandards erfüllen. Mit diesem System soll die Qualität der Meldungen erhöht und deren Bearbeitung fokussiert werden.

  • Zum Schutz vor Missbrauch sieht der DSA vor, dass Anbieter die Bearbeitung von Meldungen von spezifischen Personen während einer angemessene Dauer aussetzen können, wenn diese wiederholt und offensichtlich unbegründete Meldungen einreichen.

Die Europäische Kommission hat mehrere Verfahren zum Meldeverfahren eingeleitet:

  • Im Juni 2025 hat die Europäische Kommission Zusicherungen von AliExpress bezüglich des Meldeverfahrens angenommen. AliExpress hat sich verpflichtet, das Meldeverfahren über einen klar bezeichneten Button sowohl registrierten als auch nicht registrierten Nutzern anzubieten. Zudem verpflichtet es sich, beiden Arten von Nutzern über zeitnah über die Gründe für Moderationsentscheidungen und Beschwerdemöglichkeiten zu informieren und dabei auszuweisen, ob die Entscheidung automatisiert getroffen wurde. Die Kommission hatte einen Verstoss vermutet, da das Meldeverfahren von AliExpress nur registrierten Nutzern offenstand und unzureichende Informationen lieferte.

  • Die Kommission hat im Oktober 2025 vorläufig festgestellt, dass das Meldeverfahren auf Facebook und Instagram nicht leicht zugänglich und benutzerfreundlich konzipiert ist. Nutzer müssen überflüssige Schritte durchlaufen und irreführende Benutzeroberflächen navigieren. Meta hat nun Gelegenheit, die Unterlagen zu prüfen, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Massnahmen zu beschliessen. 

  • Die Kommission hat im Juni 2024 Informationen zum Meldeverfahren von Shein und Temu gefordert. Es hat noch kein Verfahren eingeleitet. Die Forderung basiert unter anderem auf einer Beschwerde der Europäischen Konsumentenorganisation.

Einschränkende Massnahmen

Die Reaktion auf Meldungen ist im DSA ähnlich geregelt wie im Entwurf. Anbieter müssen Meldungen ebenfalls sorgfältig, objektiv und verhältnismässig bearbeiten und zeitnah entscheiden. Es gilt eine Pflicht zur Reaktion auf Meldungen, aber keine Pflicht zur Entfernung von gemeldeten Inhalten. Der Katalog von einschränkenden Massnahmen ist identisch mit dem Entwurf. Bei Einschränkungen sind die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren, insbesondere die Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz. 

Drei Komponenten des Umgangs mit rechtswidrigen Inhalten sind im DSA anders als im Entwurf:

  • Haftung: Im DSA gilt eine hinreichend genaue und begründete Meldung im Rahmen des Meldeverfahrens explizit als tatsächliche Kenntnis über den rechtswidrigen Inhalt. Dadurch entfällt das Haftungsprivileg, wonach Anbieter von Hostingdiensten nicht haften, solange sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben.

  • Missbrauch: Der DSA verlangt, dass Anbieter die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum aussetzen (nach vorheriger Warnung). 

  • Behörden: Anbieter müssen Behörden benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von einer mutmasslichen Straftat erlangen, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt. Erhalten Anbieter eine behördliche Anordnung zur Entfernung rechtswidriger Inhalte, müssen sie unverzüglich angeben, ob und wie sie diese umsetzen sowie die relevanten Behörden und Nutzer informieren. 

Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht im DSA ist grundsätzlich ähnlich wie jene im Entwurf, verlangt aber eine umfassendere Begründung. Anbieter müssen namentlich die Art, Dauer und räumliche Reichweite der Massnahme, die zugrunde liegenden Tatsachen, den Auslöser der Entscheidung, die einschlägige Rechtsgrundlage oder Vertragsbestimmung sowie alle verfügbaren Rechtsbehelfe offenlegen. Wie im Entwurf hat diese Mitteilung unverzüglich nach dem Entscheid zu erfolgen. Es gelten auch vergleichbare Ausnahmefälle.

Internes Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist im DSA weitgehend gleich wie im Entwurf. Personen, deren Inhalte von einschränkenden Massnahmen betroffen sind, und Personen, die eine Meldung eingereicht haben und die Entscheidung dazu nicht angemessen finden, können innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren ist elektronisch, kostenfrei und benutzerfreundlich zu gestalten. Anbieter müssen Beschwerden ebenfalls zeitnah bearbeiten. Anbieter müssen dabei sorgfältig und ohne Diskriminierung und Willkür vorgehen. Die automatisierte Bearbeitung von Beschwerden ist unter den gleichen Voraussetzungen erlaubt wie im Entwurf. 

Der DSA sieht im Gegensatz zum Entwurf vor, dass Anbieter eine Entscheidung unverzüglich rückgängig machen müssen, wenn eine Beschwerde schlüssige Gründe gegen die Entscheidung liefert. Der DSA enthält zudem auch beim Beschwerdeverfahren einen Missbrauchsschutz: Anbieter können die Bearbeitung von Beschwerden von spezifischen Personen für eine angemessene Dauer aussetzen, wenn sie wiederholt und offensichtlich unbegründete Eingaben vornehmen.

Zwei Verfahren der Europäischen Kommission tangieren diese Pflichten: 

  • AliExpress hat sich im Juni 2025 verbindlich verpflichtet, das Beschwerdeverfahren zu verbessern. Insbesondere können registrierte und nicht registrierte Nutzer über einen Link in den Moderationsentscheidungen direkt Beschwerde erheben. AliExpress sendet zudem Rückmeldungen zu diesen Beschwerden innert angemessener Frist, samt Informationen zu Rechtsschutzmöglichkeiten und dem Einsatz automatisierter Mittel. Die Kommission hatte zuvor bemängelt, dass Nutzer nach Einreichen einer Meldung keinen Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdesystem erhielten, sondern lediglich eine Streitigkeit mit dem Verkäufer eröffnen oder neue Meldungen einreichen konnten. 

  • Im Oktober 2025 veröffentlichte die Kommission vorläufige Ergebnisse, wonach Instagram und Facebook Nutzern nicht ermöglichen, Erklärungen oder Belege zur Begründung ihrer Beschwerden einzureichen. Meta hat nun Gelegenheit, die Unterlagen zu prüfen, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Massnahmen zu beschliessen.

Aussergerichtliche Streitbeilegung

Das aussergerichtliche Streitbeilegung im DSA entspricht jenem im Entwurf, ist allerdings in mehr Detail beschrieben. Die Fristen sind dieselben und Entscheide sind auch hier nicht bindend. Theoretisch kann die aussergerichtliche Streitbeilegung parallel zum internen Beschwerdeverfahren und gerichtlichen Verfahren angegangen werden. Literatur und Streitbeilegungsstellen ermutigen allerdings, das interne Beschwerdeverfahren vor der Streitbeilegung durchzuführen. 

Die von der aussergerichtlichen Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren für Anbieter müssen angemessen sein und die entstandenen Kosten nicht übersteigen. Von Nutzern kann eine Schutzgebühr verlangt werden. beispielsweise erhebt Appeals Center Europe in einigen Fällen eine Schutzgebühr von EUR 5. Obsiegt der Nutzer, muss der Anbieter sämtliche Gebühren sowie weitere Kosten des Nutzers im Zusammenhang mit der Streitigkeit erstatten. Entscheidet die Stelle zugunsten des Anbieters, muss der Nutzer die Gebühren und Kosten des Anbieters hingegen nicht bezahlen. Eine Ausnahme gilt ebenfalls für böswillige Handlungen. 

Die Zulassung von Streitbeilegungsstellen erfolgt national und gilt für 5 Jahre, mit Option auf Verlängerung. EU-Mitgliedstaaten können Stellen einrichten oder unterstützen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Seit Inkrafttreten des DSA wurden acht aussergerichtliche Streitbeilegungsstellen zugelassen. Das im Oktober 2024 lancierte Appeals Center Europe, die erste anerkannte Stelle, hat bis August 2025 fast 10’000 Anfragen geprüft. Rund 3’300 fielen in den Anwendungsbereich und in ca. 75% dieser Fälle wurde die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben. Weitere Stellen sind OPVT (Ungarn), ADROIT (Malta), User Rights (Deutschland), RTR (Österreich), ADR Center (Italien), ADR Point (Griechenland), Central European Appeals Hub (Slowakei) und Platform Control (Deutschland).

Sanktionen

Die Aufsicht des DSA ist ein Zusammenspiel zwischen nationalen Koordinatoren für digitale Dienste und der Europäischen Kommission, die für sehr grosse Online-Plattformen und Suchmaschinen zuständig ist. Die untersuchten Pflichten gelten im DSA für alle Anbieter von Hostingdiensten, weshalb die Kompetenz grundsätzlich bei nationalen Behörden (Koordinator für digitale Dienste) liegt, aber bei sehr grossen Online-Plattformen und Suchmaschinen auch bei der Kommission.

Im nationalen Verfahren prüft der Koordinator zunächst den Verstoss, fordert Auskünfte an und kann dann eine Untersuchung eröffnen. Stellt der Koordinator eine Verletzung fest, kann er Abhilfemassnahmen anordnen oder Bussen verhängen. 

Im EU-Verfahren kann die Kommission bei Verdacht eines Verstosses eine Untersuchung einleiten, um Auskunftsersuche auszustellen und Befragungen durchzuführen. Wenn die Kommission im Anschluss weiterhin einen Verstoss vermutet, kann sie ein Verfahren eröffnen. Bevor die Kommission eine Entscheidung über die Nichteinhaltung oder die Verhängung von Sanktionen erlässt, gibt sie Anbietern die Möglichkeit, zu ihren vorläufigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Die Kommission kann auch einstweilige Massnahmen erlassen, um das Risiko eines schweren Schadens für Nutzer zu mindern. 

Der DSA sieht, wie der Entwurf, Bussen basierend auf dem durchschnittlich weltweit erzielten Umsatz der letzten drei Jahre vor. Bussen können für schwere und wiederholte Verstösse bis zu 6% dieses Umsatzes betragen und bei geringeren Verstössen bis zu 1%. Für die Verletzung der Auskunftspflicht sieht der DSA ebenfalls eine Busse von bis zu 1% vor. Die Möglichkeit einer Zugangsbeschränkung besteht im DSA auch. Doch im Gegensatz zum Entwurf sieht der DSA zudem tägliche Zwangsgelder vor, damit Anbieter vollständige Informationen vermitteln, sowie einstweiligen Massnahmen und Verpflichtungszusagen nachkommen. Sie betragen bis zu 5% der durchschnittlichen Tageseinnahmen.

Im Dezember 2025 hat die Kommission die erste Busse unter dem DSA verhängt: EUR 120 Millionen gegen X. X verstiess gegen Pflichten, die nicht Gegenstand dieser Analyse sind. Konkret betraf die Busse die irreführende Verwendung des “blauen Häkchens“, die unzureichende Transparenz des Werbearchivs und den mangelhaften Datenzugang für die Forschung.