Eine Untersuchung mit Einblicken in den EU Digital Services Act.

Eine Untersuchung mit Einblicken in den EU Digital Services Act.
Der Vorentwurf für das Schweizer Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (“Entwurf”) umfasst Dienste, die in der Schweiz angeboten werden,
deren Hauptzweck darin besteht, von Nutzer:innen (nachfolgend “Nutzer”) erstellte Inhalte öffentlich zugänglich zu machen und
die durchschnittlich von mindestens 10% der Schweizer Bevölkerung einmal pro Monat genutzt werden.
Beide Kriterien inspirieren sich am EU Digital Services Act (DSA), sind aber nicht deckungsgleich. Diese Analyse untersucht den Geltungsbereich des Entwurfs und des DSA anhand von drei Fragen:
Der Entwurf umfasst Dienste, die von mindestens 10% der Schweizer Bevölkerung einmal pro Monat genutzt werden. Dienste mit weniger Nutzern unterliegen dem Entwurf nicht.
Im DSA gelten hingegen sowohl Pflichten für alle Vermittlungsdienste als auch eine aufbauende Kaskade von weiteren Pflichten für Hostingdienste, Online-Plattformen und “sehr grosse Online-Plattformen oder Suchmaschinen”. Die Europäische Kommission bezeichnet “sehr grosse” Dienste mit mindestens 45 Millionen monatlichen Nutzern in der EU. Da die Bevölkerung der EU ca. 450 Millionen beträgt, entspricht dieser Schwellenwert jenem im Entwurf.
Derzeit hat die Europäischen Kommission 22 sehr grosse Online-Plattformen und 2 sehr grosse Suchmaschinen benannt: AliExpress, Amazon Store, App Store, Bing, Booking.com, Facebook, Google Play, Google Maps, Google Search, Google Shopping, Instagram, LinkedIn, Pinterest, Pornhub, Snapchat, Shein, Temu, TikTok, Wikipedia, X, XNXX, XVideos, YouTube und Zalando.
Verschiedene Anbieter:innen (nachfolgend “Anbieter”) haben diese Bezeichnungen angefochten:
Stripchat (Technius) hat die Bezeichnung erfolgreich angefochten. Stripchat machte vor dem Gerichtshof der EU geltend, die Kommission habe die Nutzerzahl auf eigene Schätzungen und Drittquellen gestützt, mit offensichtlich widersprüchlichen und fehlerhaften Daten. Zudem rügte Stripchat Verstösse gegen das rechtliche Gehör und die Grundsätze der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit. Im Mai 2025 hob die Kommission die Bezeichnung ohne gerichtlichen Entscheid wieder auf.
Im September 2025 hat das Gericht der EU die Klage gegen die Bezeichnung von Zalando abgewiesen. Knackpunkt war Zalandos hybrides Modell: Zalando verkauft selbst Produkte und ermöglicht mit seinem Partnerprogramm Dritten, Produkte zu verkaufen. Der DSA betrifft nur das Partnerprogramm. Zalando argumentierte, dass das Partnerprogramm 37% des Brutto-Warenwerts umfasse und die Bezeichnung deshalb 37% der monatlichen Nutzer berücksichtigen solle (30 Millionen statt 83 Millionen). Das Gericht verneinte dies, da alle Nutzer auch Produkten aus dem Partnerprogramm ausgesetzt wurden und Zalando die Nutzerzahl des Partnerprogramms nicht bezifferte. Zalando hat im November 2025 am Europäischen Gerichtshof Berufung eingelegt.
Die Klagen gegen die Bezeichnungen von Pornhub und XVideos sind noch hängig. Ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, bezüglich der Pflicht eines öffentlichen Werbearchivs, wurden abgewiesen.
Für die Schweiz ergeben sich daraus drei Erkenntnisse:
Die zusätzlichen Pflichten veranlagen Anbieter, gegen die Erreichung des Schwellenwerts zu argumentieren. Davon ist in der Schweiz ebenso auszugehen, vor allem da für Dienste unter dem Schwellenwert gar keine Pflichten bestehen.
Die Methodik zur Zählung der Nutzer ist Kern dieser Argumente. Es ist auf eine objektiv nachvollziehbare und qualitative Datengrundlage abzustellen, insbesondere beim Rückgriff auf Drittquellen. Dies gilt auch, weil das Bundesamt für Kommunikation Anbieter kontaktiert, von denen es annimmt, dass sie die Voraussetzungen erfüllen. Anbieter müssen dann Auskunft über die Nutzerzahlen erteilen. Im DSA müssen Anbieter die Zahlen veröffentlichen.
Für hybride Geschäftsmodelle ist zu klären, ob die gesamte Nutzerzahl berücksichtigt wird. Der Schweizer Entwurf erfasst Online-Marktplätze wie Zalando zwar nicht (siehe unten), doch diese Problematik kann auch in anderen Geschäftsmodellen aufkommen.
Der Vorentwurf erfasst Plattformen, deren Hauptzweck darin besteht, Inhalte von Nutzern zu speichern und zwecks Meinungsbildung, Unterhaltung oder Bildung öffentlich zugänglich zu machen. Voraussetzung ist, dass Inhalte einem nicht individuell bestimmbaren Adressatenkreis zur Verfügung gestellt werden
Der Entwurf erfasst klar soziale Netzwerke, Microblogging-Dienste und Multimedia-Plattformen. Betroffen sind auch offene Gruppen und Kanäle auf Kommunikationsdiensten wie WhatsApp. Dasselbe gilt für geschlossene Gruppen, die Nutzer auf Anfrage automatisch aufnehmen. Ansonsten sind private Kommunikationsdienste nicht betroffen.
Auch nicht erfasst sind Dienste mit einem anderen Hauptzweck, bspw. Online-Marktplätze, Buchungsplattformen und Online-Medien. Dies gilt auch, wenn sie ähnliche Funktionen bieten, bspw. Kommentarspalten. Letztlich sind gemeinnützige Plattformen, wie Wikipedia, und Bildungsplattformen ohne wirtschaftliche Absichten nicht erfasst.
Der Entwurf unterscheidet sich grundsätzlich vom DSA. Dieser umfasst alle Vermittlungsdienste, einschliesslich reiner Durchleitung, Caching und Hosting. Zusätzliche Pflichten gelten für Hostingdienste, Online-Plattformen und “sehr grosse Online-Plattformen und Suchmaschinen” (siehe oben). Hinzu kommen spezifische Regeln für Online-Plattformen, die Nutzern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen (Online-Marktplätze).
Die bezeichneten “sehr grossen Online-Plattformen oder Suchmaschinen” zeigen die erhebliche Breite der umfassten Dienste:
Suchmaschinen: Bing, Google Search
Soziale Medien (im weiten Sinne): Facebook, Instagram, LinkedIn, Pinterest, Snapchat, TikTok, X, YouTube
Pornographieseiten: Pornhub, XNXX, XVideos
App Stores: Apple App Store, Google Play
Online-Marktplätze: AliExpress, Amazon Store, Google Shopping, Shein, Temu, Zalando
Buchungsplattformen: Booking.com
Google Maps (wo der Hauptzweck Navigation ist, aber Nutzer Rezensionen verfassen und Bilder hochladen können)
Wikipedia (auch wenn nicht gewinnorientiert)
Diese Breite hat zu Rechtsstreiten geführt, mitunter einem Urteil zum Amazon Store im November 2025. Amazon argumentierte, die Kategorie “sehr grosse Online-Plattformen und Suchmaschinen” sei zum Schutz gegen systemische Risiken zur Meinungsäusserung und Informationsverbreitung konzipiert worden. Online-Marktplätze stellten keine solchen Risiken dar, da sie keine Informationen und Meinungen verbreiteten. Das Gericht der EU wies diese Argumentation ab und bestätigte die Bezeichnung des Amazon Stores, mit Betonung auf die Anzahl Nutzer und das Risiko der Verbreitung illegaler Produkte in grossem Umfang.
In der Schweiz nehmen der Entwurf und der erläuternde Bericht viele mögliche Streitpunkte vorweg: Der Hauptzweck steht im Zentrum, egal ob Dienste ähnliche Funktionen bieten. Wenn man von der obigen Liste der “sehr grossen Online-Plattformen und Suchmaschinen” ausgeht, sind Suchmaschinen, soziale Medien (im weiten Sinne) und Pornographieseiten alle erfasst. Online- Marktplätze und Buchungsplattformen sind explizit ausgenommen, wie auch Wikipedia. Hybride Dienste wie Google Maps sind wohl ebenfalls nicht erfasst. Lediglich bei App Stores ist die Lage nicht klar – sie sind im Entwurf und erläuternden Bericht nicht erwähnt. Zudem stellt sich im Hinblick auf rasante technologische Entwicklungen eine weitere, dringende Frage:
Generative künstliche Intelligenz (KI) verändert zur Zeit nicht nur die Online-Erfahrung für Nutzer, sondern auch die Geschäftsmodelle der Anbieter. Insbesondere Suchmaschinen sind von dieser Veränderung betroffen, treiben sie aber auch an, bspw. die “AI Overview” in der Google Suche.
In der EU wird deshalb diskutiert, ob generative KI vom DSA erfasst werden soll. Die Diskussion fokussiert auf ChatGPT, da OpenAI kürzlich angab, 120.4 Millionen monatliche Nutzer in der EU zu haben. Die Europäische Kommission untersucht nun, voraussichtlich bis Mitte 2026, ob der DSA auch ChatGPT umfassen soll.
Dabei ist zu unterscheiden, ob KI in bestehende Dienste integriert wird oder als eigener Dienst unter den DSA fällt. Bei der Integration in bestehende, erfasste Dienste scheint der DSA zu greifen:
Ein Bericht der Europäischen Kommission besagte, dass KI-gestützte Geschäftsmodelle als Vermittlungsdienste gemäss DSA gelten könnten.
Die Kommission sagte gegenüber Tech Policy Press, dass der DSA ChatGPT erfassen könnte, wenn das KI-Modell in einen vom DSA erfassten Dienst integriert sei.
Die Kommission ist in Kontakt mit X wegen den Inhalten, die der Grok-Chatbot von X auf der Plattform generiert.
Die Kommission hat schon im März 2024 Informationen von Google Search und Bing sowie Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok, YouTube und X mit Bezug zu generativer KI angefordert. Im Fokus stand dabei die Minderung von Risiken für Wahlprozesse und die Verbreitung illegaler Inhalte.
Ob KI-Modelle als solche unter den DSA fallen, ist noch unklar. Der Wortlaut des DSA ist relativ breit. Gewisse KI-Modelle könnten beispielsweise als Suchmaschinen klassifiziert werden. Dies würde zwei Abgrenzungsprobleme bringen. Auf der technischen Ebene wären die Suchfunktionen von anderen Funktionen eines KI-Modells abzugrenzen. Auf der rechtlichen Ebene wäre das Zusammenspiel der Pflichten im DSA und im Artificial Intelligence Act zu klären. Die Kommission hat dies kürzlich in einem Bericht thematisiert.
In der Schweiz ist KI bisher nicht Gegenstand des Entwurfs, sondern wird gesondert reguliert. Die Vorlage soll bis Ende 2026 vorliegen. Doch die Diskussion zu KI wird beim Entwurf wohl unausweichlich. Dies zeigt bspw. die Reaktion der digitalen Gesellschaft auf den Entwurf: “Wenn die Suchmaschinen reguliert werden sollen, so müssen zwingend auch die KI-Chatbots Teil der Vorlage sein.”
Da die Nutzerzahlen von KI-Modellen stetig steigen, ist zu erwarten, dass sich die Diskussion nicht auf den Schwellenwert konzentriert, sondern auf den Zweck. Da der Entwurf den Hauptzweck ins Zentrum stellt, wäre naheliegend, dass integrierte KI-Modelle als Teil der erfassten Dienste unter den Entwurf fallen. Bei KI-Modellen selbst bzw. deren Suchfunktionen ist die Lage hingegen noch unklar.